Der BGH hat sich mit den Anforderungen befasst, die eine bindende Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen erfüllen muss.
Das Wechselmodell ist anzuordnen, wenn die geteilte Betreuung durch beide Eltern dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht. Ist das Verhältnis der Eltern erheblich konfliktbelastet, liegt die Anordnung jedoch nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes.
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Bei Vorliegen einer krassen finanziellen Überforderung der Mithaftungserklärung ist auszugehen, wenn der Hauptschuldner dem Mithaftenden persönlich - etwa wie ein Ehepartner - besonders nahe steht.
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