Konsequenzen der angeordneten Testamentsvollstreckung für einen Minderjährigen.

Der durch Verfügung Todeswegen angeordnete Ausschluss der elterlichen Vermögensverwaltung für vom Kind ererbtes Vermögen umfasst auch die Befugnis zur Ausschlagung der Erbschaft. Die in einem solchen Fall von einem ausgeschlossenen Elternteil im Namen des Kindes erklärte Ausschlagung ist mangels Vertretungsmacht unwirksam, sofern der Erblasser seinen Sohn als Erben einsetzt und eine Testamentsvollstreckung anordnet, solange der Sohn noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat.