Verschenkt der zum Elternunterhalt Verpflichtete eine selbst genutzte, unterhaltsrechtlich als Vermögen nicht einsetzbare Eigentumswohnung und behält er sich daran einen lebenslangen Nießbrauch vor, so kann sich seine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht durch einen Rückforderungsanspruch nach § 528 Abs. 1 BGB erhöhen.

Der Sachverhalt:

Der Antragsteller macht als Sozialhilfeträger aus übergegangenem Recht einen Anspruch auf Elternunterhalt für die Zeit von Mai 2017 bis November 2017 geltend. Der Antragsteller erbrachte der pflegebedürftigen Mutter des Antragsgegners, die vollstationär in einem Altersheim untergebracht war, ab März 2017 Sozialhilfeleistungen. Die Mutter verstarb im Dezember 2017. Der 1951 geborene Antragsgegner ist verheiratet und bezieht Renteneinkünfte. Seine 1954 geborene Ehefrau bezieht Vorruhestandsbezüge als Beamtin. Sie wird vom Antragsteller im vor dem Senat geführten Parallelverfahren (Az. XII ZB 365/18) für ihre Mutter ebenfalls auf Elternunterhalt in Anspruch genommen.

Die Ehegatten bewohnen eine Eigentumswohnung mit einer Wohnfläche von 91 qm, die ursprünglich in ihrem jeweils hälftigen Miteigentum stand. Im Oktober 2014 übertrugen sie die Eigentumswohnung schenkweise auf ihre Tochter und behielten sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vor. Die Beteiligten streiten vor allem um die Frage, ob von den Ehegatten zu verlangen ist, dass sie die Schenkung zurückfordern, um daraus im erweiterten Umfang Elternunterhalt leisten zu können.

Das AG verpflichtete den Antragsgegner für die Zeit von Mai 2017 bis Oktober 2017 zur Zahlung von insgesamt rd. 970 € nebst Zinsen. Das OLG bezog auf die Beschwerde des Antragstellers den Unterhalt für November 2017 ein und erhöhte die Verpflichtung auf rd. 1.160 € nebst Zinsen. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er eine Erhöhung der Zahlung auf insgesamt rd. 2.300 € begehrte, hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

 

Die Gründe:

Der vorliegend aufgrund §§ 1601 BGB, 94 Abs. 1 SGB XII geltend gemachte Anspruch auf Elternunterhalt besteht nur im Umfang der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners als Unterhaltsschuldner nach § 1603 Abs. 1 BGB. Der vom OLG aus dem Einkommen des Antragsgegners (Renteneinkünfte und Wohnvorteil) errechnete Umfang der Leistungsfähigkeit steht grundsätzlich mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang. Das OLG hat eine Obliegenheit des Antragsgegners, den Unterhalt (teilweise) aus Vermögen zu leisten, zutreffend abgelehnt. Für eine Zurechnung von fiktiven Erlösen aus einer Vermögensverwertung fehlt es hier an einer rechtlichen Grundlage.