Sittenwidrigkeit einer Mithaftungserklärung eines finanziell überforderten Ehepartners

Bei Vorliegen einer krassen finanziellen Überforderung der Mithaftungserklärung ist auszugehen, wenn der Hauptschuldner dem Mithaftenden persönlich – etwa wie ein Ehepartner – besonders nahe steht.
Kein Unterhaltsanspruch gegen den „Ex“ bei Zusammenziehen mit dem neuen Partner

Der nach der Trennung bestehende Anspruch des bedürftigen Ehepartners auf Zahlung von Trennungsunterhalt entfällt, wenn sich der Bedürftige dauerhaft einem neuen Partner zuwendet. Die Verpflichtung zur Fortzahlung von Unterhalt ist dann als „grob unbillig“ anzusehen, wenn der Bedürftige in einer neuen, verfestigten Gemeinschaft lebt (§ 1579 Nr. 2 BGB); dies kann auch bereits vor Ablauf von zwei Jahren der Fall sein.
Familiärer Auskunftsanspruch ohne Einräumung eines Umgangsrechts

Die Gründe, die zur Versagung eines Umgangsrechts geführt haben, genügen für sich allein nicht zur Rechtfertigung der Ablehnung eines Auskunftsanspruchs nach § 1686 S. BGB. Eine Ablehnung kommt aber in Betracht, sofern sich aus objektiven Umständen ergibt, dass der auskunftsberechtigte Elternteil mit den über das Kind erbetenen Auskünften missbräuchliche Ziele verfolgt. Dafür genügt es nicht, dass der Vater des Kindes in einem Internet-Chat ankündigt, das Kind irgendwann zu sich nehmen zu wollen und er die Mutter des Kindes im Internet beleidigt und deren Bruder bedroht.
Schadensersatzansprüche für Betreuungsplätze möglich

BGH bejaht mögliche Amtshaftungsansprüche (Schadensersatzansprüche) von Eltern wegen nicht rechtzeitige zur Verfügung gestellter Kinderbetreuungsplätze.
Zur Leistungsfähigkeit eines zum Elternunterhalt verpflichteten Kindes

Eine eventuelle Verpflichtung zur Zahlung von Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB ist bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit nach § 1603 Abs. 1 BGB zur Zahlung von Elternunterhalt zu berücksichtigen.